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iQ VIDEOWALL | Menschen begeistern
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER iQ VIDEOWALL MEDIA & SERVICE UG

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die iQ Videowall Media & Service UG erbringt ihre Leistungen (Verkauf, Vermietung, Vermarktung von optischen Anzeigegeräten, insbesondere LED Videowänden) ausschließlich auf der Grundlage der hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Für den Abschluss, die Erfüllung und die Abwicklung von mit der iQ Videowall Media & Service UG geschlossenen Verträgen treten anstelle dispositiven Rechts ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-, Vermietungs-, Vermarktungs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten mit Auftragserteilung als anerkannt und damit beidseitig verbindlich.

(3) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch iQ Videowall Media & Service UG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die iQ Videowall Media & Service UG mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend alle „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen und Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht noch einmal gesondert vereinbart werden.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die iQ Videowall Media & Service UG ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn iQ Videowall Media & Service UG auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote durch iQ Videowall Media & Service UG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann die iQ Videowall Media & Service UG innerhalb von 30 Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen der iQ Videowall Media & Service UG und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu dem Vertrag gehört darüber hinaus ein von der iQ Videowall Media & Service UG erstelltes Pflichtenheft, welches Details zum Ablauf, dem Prozess, dem Zeitplan sowie technische Details enthält. Das Pflichtenheft wird ausschließlich im Bereich Vermietung und Verkauf erstellt und wird Bestandteil des Vertrages. Der Vertrag nebst Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch iQ Videowall Media & Service UG vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme vom Vorstand sind die Mitarbeiter von iQ Videowall Media & Service UG nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Für die Auftragserteilung ist Schriftform vereinbart. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Auftragserteilung per Telefax oder per E-Mail.

(3) Angaben von iQ Videowall Media & Service UG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Zeichnung oder Abbildung) sind nur annähernd maßgeblich, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferungen oder Leistungen. Handelsübliche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften Folgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Die iQ Videowall Media & Service UG behält sich das Eigentums- oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen vor. Der Auftraggeber darf diese, ohne ausdrückliche Zustimmung von iQ Videowall Media & Service UG, weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von iQ Videowall Media & Service UG diese vollständig an sie zurückzugeben und eventuell gefertigte Fotokopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preis und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der iQ Videowall Media & Service UG zu Grunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei iQ Videowall Media & Service UG. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Die iQ Videowall Media & Service UG ist berechtigt, noch ausstehenden Lieferungen oder Leistungen, nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlungen der offenen Forderungen der iQ Videowall Media & Service UG durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet sind.

§ 4 Lieferungen und Lieferzeit

(1) Von iQ Videowall Media & Service UG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendungen vereinbart wurden, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Die iQ Videowall Media & Service UG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der iQ Videowall Media & Service UG gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die iQ Videowall Media & Service UG haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffschwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausgebliebene, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Fehllieferanten) verursacht worden sind, die die iQ Videowall Media & Service UG nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der iQ Videowall Media & Service UG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die iQ Videowall Media & Service UG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine, um den Zeitraum der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber iQ Videowall Media & Service UG vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die iQ Videowall Media & Service UG ist nur zur Teillieferung berechtigt, wenn a) die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist b) die Lieferung des restlichen bestellten Auftragsgegenstandes sichergestellt ist und c) dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die iQ Videowall Media & Service UG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät die iQ Videowall Media & Service UG mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchen Gründen, unmöglich, so ist die Haftung von iQ Videowall Media & Service UG auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Vermietung von LED Videowänden und Veranstaltungstechnik

(1) Sämtliche Auftragsgegenstände bleiben vor, während und nach der Vermietung an den Auftraggeber im Eigentum der iQ Videowall Media & Service UG.

(2) Alle Auftragsgegenstände werden vor Übergabe an den Auftraggeber von der iQ Videowall Media & Service UG auf einwandfreie FunktionsSeite 2 von 4 tüchtigkeit überprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragsgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Auftragsgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch die Mitteilung per Telefax oder E-Mail.

(3) Sind die Auftragsgegenstände zum Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Auftraggeber nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Die iQ Videowall Media & Service UG kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Auftragsgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen.

(4) Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch der iQ Videowall Media & Service UG erfolglos geblieben ist. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Auftraggeber aufgrund des Mangels nicht mindern, kündigen oder Schadensersatz verlangen.

(5) Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Auftraggeber zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur dann berechtigt, wenn die Auftragsgegenstände als zusammengehörig vermietet sind und die Mangelhaftigkeit als vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Auftragsgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

(6) Werden technisch aufwändig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne Inanspruchnahme des von der iQ Videowall Media & Service UG empfohlenen und angebotenen Fachpersonals gemietet, steht dem Auftraggeber ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel kein Bedingungsfehler ursächlich oder mitursächlich war.

(7) Der Auftraggeber hat die Auftragsgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber muss alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungsund Reparaturarbeiten durch die iQ Videowall Media & Service UG durchführen lassen, außer seitens der iQ Videowall Media & Service UG liegt eine schriftliche Genehmigung vor, die den Auftraggeber zur Reparatur durch eine Drittfirma berechtigt. Insbesondere hat der Auftraggeber die während der Mietdauer entstehenden Mängel an den Auftragsgegenständen, nach Rücksprache mit der iQ Videowall Media & Service UG, durch die iQ Videowall Media & Service UG zu benennende Fachfirmen auf eigene Kosten zu beheben.

(8) Die Auftragsgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Mitarbeiter der iQ Videowall Media & Service UG angemietet, hat der Auftraggeber für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen.

(9) Der Auftraggeber hat während der Nutzung der Auftragsgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen. Anfallende Stromkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(10) Der Auftraggeber ist verpflichtet auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Auftragsgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch die iQ Videowall Media & Service UG erfolgt, hat der Auftraggeber der iQ Videowall Media & Service UG zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Die iQ Videowall Media & Service UG haftet nicht für Genehmigungsfähigkeit des vom Auftraggeber vorgesehenen Einsatzes der Auftragsgegenstände.

(11) Erfolgt die Montage durch die iQ Videowall Media & Service UG, so haftet diese nicht für die Rechtzeitigkeit der Montage, falls die Montage durch Witterungseinflüsse verzögert wird (beispielsweise Sturm, Regen, Schneefälle oder Ähnliches). Ebenso haftet die iQ Videowall Media & Service UG nicht für die geplante Funktionalität, falls diese durch Witterungseinflüsse behindert/beeinflusst wird.

(12) Die Auftragsgegenstände sind vollständig, geordnet und im sauberen sowie einwandfreien Zustand an die iQ Videowall Media & Service UG zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Auftragsgegenstände und anderes Kleinteilzubehör.

(13) Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Auftraggeber die iQ Videowall Media & Service UG hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses, es sei denn die Parteien habe dies ausdrücklich schriftlich zusätzlich vereinbart. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag, hat der Auftraggeber eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die iQ Videowall Media & Service UG behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.

(14) Bei verspäteter Rückgabe des entliehenen Materials ist die iQ Videowall Media & Service UG berechtigt, je angefangene 24 Stunden einen weiteren Tagessatz zu berechnen. Für Schäden, die der iQ Videowall Media & Service UG aus einer verspäteten Rückgabe des entliehenen Materials entstehen, haftet der Auftraggeber.

(15) Im Falle des Verlustes oder der schuldhaften Beschädigung der Auftragsgegenstände, der LED-Platinen oder anderer Kleinteile, hat der Auftraggeber der iQ Videowall Media & Service UG den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass der iQ Videowall Media & Service UG kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(16) Ab Herausgabeverpflichtung der Auftragsgegenstände bis Rücknahme, haftet der Auftraggeber im vollen Umfang. Ist Auf- und Abbau und Transport ein Bestandteil des Vertrages, haftet der Auftraggeber von Beendigung des Aufbaus bis Beginn des Abbaus durch die iQ Videowall Media & Service UG. Die Haftung des Auftraggebers bezieht sich auf sämtliche Gefahren und Ursachen für Beschädigungen und/oder Verlust. Die Haftung erfolgt bei Verlust oder Totalschaden in Höhe der tatsächlich entstehenden Wiederbeschaffungskosten, bei Teilschaden in Höhe der Reparaturkosten oder Ersatzbeschaffungskosten, jeweils zuzüglich Beschaffungskosten und Nutzungsausfall bzw. Fremdbeschaffung (Anmietung) bis zur endgültigen Neu- bzw. Ersatzbeschaffung.

(17) Zur Minderung des Risikos aus Ziffer 16 (Haftung) empfiehlt sich der Abschluss einer geeigneten Versicherung, welche der iQ Videowall Media & Service UG bei Abschluss des Mietvertrages durch Nachweis einer entsprechenden Versicherungspolice vorzulegen ist.

(18) Eine Weitergabe des entliehenen Materials ist nur mit schriftlicher Zustimmung der iQ Videowall Media & Service UG zulässig. Der Auftraggeber bleibt, unabhängig von einer eventuellen Weitergabe, allein verantwortlich für die entliehenen Auftragsgegenstände. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der iQ Videowall Media & Service UG jeden Standort und Änderung des Standortes unbedingt schriftlich anzuzeigen.

(19) Den Mitarbeitern der iQ Videowall Media & Service UG ist auf Verlangen der Zugang (auch außerhalb der Öffnungszeiten des Veranstaltungsortes) zum entliehenen Material/Auftragsgegenstand kostenlos zu gewähren. Eventuell entstandene Kosten für den Zugang werden gegen Vorlage des Beleges vom Auftraggeber übernommen.

(20) Ist der Mietzeitraum 60Tage oder länger, hat der Auftraggeber die Kosten für die Serviceintervalle und Verbrauchs-/Verschleißmaterialien zu tragen. Die Einhaltung von Serviceintervallen obliegt dem Auftraggeber. Serviceleistungen und Verbrauchs-/Verschleißmaterial sind nur von der iQ Videowall Media & Service UG oder von einer ihr beauftragten Person/ Unternehmen zu erbringen. Es gelten die entsprechenden Stundensätze.

§ 6 „Vermarktung/Werbemaßnahmen“

(1) „Werbemaßnahmen“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle bei der iQ Videowall Media & Service UG buchbaren „Werbemittel“ und sonstige buchbare Dienstleistungen von der iQ Videowall Media & Service UG (z. B. Einspielung individueller Firmenwerbung)

(2) Unter „Werbemitteln“ wird die Einspielung einzelner Werbemotiven oder Videofrequenzen in digitaler Form ohne Ton durch stetigen Wechsel der Themen, verstanden.

(3) Soweit die Werbemittel von der iQ Videowall Media & Service UG nur auf die LED Videowände einzustellen sind, wird der Auftraggeber der iQ Videowall Media & Service UG das Werbemittel bis spätestens 5 Werktage vor dem vereinbarten Ersterscheinungstermin zur Verfügung stellen. Die Datenanlieferung erfolgt unter Beachtung der jeweils aktuellen „technischen Anforderungen“ der iQ Videowall Media & Service UG. Sollte aufgrund der verspäteten oder nicht den „technischen Anforderungen“ von der iQ Videowall Media & Service UG entsprechenden Anlieferungen eine ordnungsgemäße oder termingerechte Veröffentlichung des Werbemittels durch die iQ Videowall Media & Service UG nicht möglich sein, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hiervon unberührt. Der Auftraggeber trägt das Risiko der termingerechten Übermittlung von Werbemitteln.

(4) Alle Leistungen der iQ Videowall Media & Service UG im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen sind vom Auftraggeber zu überprüfen und binnen 3 Tagen freizugeben. Bei nichtrechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird die iQ Videowall Media & Service UG unverzüglich mit allen Information und Unterlagen versorgen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst nach der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Auftraggeber trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der iQ Videowall Media & Service UG wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(5) Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die iQ Videowall Media & Service UG haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die iQ Videowall Media & Service UG wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber der iQ Videowall Media & Service UG schad- und klaglos; er hat Seite 3 von 4 ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

(6) Der Auftraggeber wird durch einsatzgeeigneter und auf den neuesten Stand der Technik beruhender Schutzprogramme sicherstellen, dass die übermittelten oder von ihm eingestellten Webemittel frei vom schädlichen Codes, z. B. Viren, Trojaner, etc. sind.

(7) Sollte die iQ Videowall Media & Service UG aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere aufgrund einer schuldhaften Verletzung der oben genannten Verpflichtungen, von einem Dritten, einem Gericht oder einer Behörde in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber die iQ Videowall Media & Service UG soweit rechtlich möglich von etwaigen Ansprüchen freizustellen und die Kosten der Rechtsverteidigung zu übernehmen. Die iQ Videowall Media & Service UG wird den Auftraggeber unverzüglich über die Geltendmachung entsprechender Ansprüche informieren. Der Auftraggeber wird die iQ Videowall Media & Service UG bei der Abwehr dieser Ansprüche bestmöglich unterstützen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht binnen von einer seitens der iQ Videowall Media & Service UG zu setzenden angemessenen Frist nach, ist diese berechtigt, den Angriff des Dritten, unter Berücksichtigung der sich ihr darstellenden Sach- und Rechtslage, nach eigenem sachgemäßen Ermessen zu erledigen. Die Kosten dieser Erledigung werden vom Auftraggeber getragen, und zwar auch für den Fall, dass sich die Erledigung nachträglich aufgrund vom Auftraggeber nicht erteilte Information als nachteilig herausstellt.

(8) a. Die iQ Videowall Media & Service UG kann einzelne Werbemaßnahmen ablehnen, wenn diese gegen geltende Gesetze oder geltende Rechtssprechungen, behördliche oder gerichtliche Anordnungen, gegen eine von der iQ Videowall Media & Service UG abgegebene Unterlassungserklärung verstoßen oder Rechte Dritter verletzen oder die Veröffentlichung wegen des Inhalts der Herkunft oder aus technischen Gründen für die iQ Videowall Media & Service UG unzumutbar ist. b. Die iQ Videowall Media & Service UG ist berechtigt, die Durchführung von Werbemaßnahmen (vorübergehend) zu unterbrechen, sofern der begründete Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen gemäß a. erfüllt sind, und zwar insbesondere für den Fall, dass ein Dritter eine nicht offensichtlich unbegründete Verletzung seiner Rechte geltend macht, eine Abmahnung bereits in einem ähnlichen Fall erfolgt ist oder im Falle der Aufnahme von Ermittlungen staatlicher Behörden. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels vornimmt, die zu einem Verstoß gemäß a. führen. Die iQ Videowall Media & Service UG wird den Auftraggeber über eine derartige Unterbrechung unverzüglich unterrichten und ihm die Möglichkeit einräumen, die Rechtsmäßigkeit der Werbemaßnahmen darzulegen und ggf. zu beweisen. c. Für den Fall der Ablehnung/Unterbrechung von Werbemaßnahmen ist vom Auftraggeber dennoch die vereinbarte Vergütung zu zahlen, es sei den, die iQ Videowall Media & Service UG konnte den vorgesehenen Werbeplatz anderweitig vergeben. Bei einer Unterbrechung gemäß a. oder b. besteht eine Zahlungspflicht nicht, sofern der Auftraggeber nachweisen kann, dass der Inhalt des Werbemittels rechtmäßig war und somit Gründe für die Ablehnung bzw. Unterbrechung auf Veranlassung der iQ Videowall Media & Service UG nicht bestanden.

(9) Der Auftraggeber wird die Werbemaßnahme nach dem Erscheinungstermin unverzüglich prüfen und etwaige Mängel rügen (Rügepflicht). Bei verdeckten Mängeln ist die Anzeige unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu machen. Offene Mängel sind unverzüglich nach Erscheinung, verdeckte Mängel, innerhalb einer Frist von 3 Werktagen nach Entdeckung, schriftlich zu rügen.

(10) Die iQ Videowall Media & Service UG wird die Platzierung von Werbemitteln im Rahmen der jeweils gebuchten Werbemaßnahme unter größtmöglicher Berücksichtigung der Wünsche des Auftraggebers vornehmen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf eine bestimmte Platzierung oder den Ausschluss von Werbung für Waren oder Dienstleistungen eines Konkurrenten des Auftraggebers.

(11) Der Auftraggeber überträgt der iQ Videowall Media & Service UG in Bezug auf alle Werbemittel die räumlich unbegrenzte Nutzungs- und Verwertungsrechte, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Von dieser Rechtseinräumung sind insbesondere die Rechte auf Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Speicherung sowie das Recht zur Einstellung in Datenbanken, das Bereithalten zum Abruf und das Recht des öffentlichen Zugänglichmachens der Werbemittel umfasst. Der Auftraggeber räumt diese Rechte für die Dauer der Schaltung des Werbemittels ein.

(12) Die iQ Videowall Media & Service UG gewährleistet die nach Maßgabe der in der Auftragsbestätigung und den „technischen Aufforderungen“ übliche Beschaffenheit und Veröffentlichung des Werbemittels, unter Beachtung der von dem Auftraggeber übermittelten Daten.

(13) Entspricht die Veröffentlichung eines Werbemittels aufgrund eines von der iQ Videowall Media & Service UG zu vertretenden Umstandes nicht der geschuldeten Beschaffenheit, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verlängerung des Veröffentlichungszeitraums oder eine unverzügliche Ersatzschaltung in einem vergleichbaren Umfeld. Eine Verpflichtung der iQ Videowall Media & Service UG zur Verlängerung oder Ersatzschaltung besteht jedoch nicht.

(14) Die iQ Videowall Media & Service UG ist berechtigt, mit der Ausstrahlung der Werbung und den sonstigen Nebenleistungen Dritte zu beauftragen.

§ 7 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme bei Verkauf

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von iQ Videowall Media & Service UG, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von iQ Videowall Media & Service UG.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer, oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder iQ Videowall Media & Service UG noch andere Leistungen übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder der Übergang infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem iQ Videowall Media & Service UG versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch iQ Videowall Media & Service UG betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von iQ Videowall Media & Service UG nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Die iQ Videowall Media & Service UG ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Besorgungshilfe“). Die Beauftragung von Besorgungshilfen erfolgt entweder im eigenen Namen der iQ Videowall Media & Service UG oder im Namen des Auftraggebers, in jedem Fall aber auf Rechnung des Auftraggebers. Die iQ Videowall Media & Service UG wird Besorgungshilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.

§ 8 Gewährleistung bei Verkauf

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die gelieferten Auftragsgegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn die iQ Videowall Media & Service UG nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel und anderer Mängel, die bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, innerhalb von 5 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, im dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähre Untersuchung erkennbar war, in der in § 2 Abs. 2 Satz 6 bestimmten Form zugegangen ist. Auf Verlangen von iQ Videowall Media & Service UG ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an iQ Videowall Media & Service UG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet iQ Videowall Media & Service UG die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die iQ Videowall Media & Service UG nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, das heißt, der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der iQ Videowall Media & Service UG, kann der Auftraggeber unter den in § 9 bestimmten Voraussetzungen bestimmten Schadensersatz verlangen.

(5) Bei Mängeln anderer Hersteller, die die iQ Videowall Media & Service UG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die iQ Videowall Media & Service UG nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die iQ Videowall Media & Service UG bestehen bei derartigen Mängel unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist.

(6) Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen die iQ Videowall Media & Service UG gehemmt. Seite 4 von 4

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber, ohne Zustimmung von iQ Videowall Media & Service UG, den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 9 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

(1) Die Haftung von iQ Videowall Media & Service UG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils um auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.

(2) iQ Videowall Media & Service UG haftet nicht a) im Falle einer einfachen Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlicher Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen b) im Falle einer groben Fahrlässigkeit seiner nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung der vertragswesentlichen Pflichten handelt.

(3) Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen zur rechtzeitigen, mangelfreien Lieferung, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben vom Personal des Auftraggebers oder Dritten oder das Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

(4) Soweit die iQ Videowall Media & Service UG gem. § 9 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die iQ Videowall Media & Service UG bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von iQ Videowall Media & Service UG für Sach- oder Personenschäden auf einen Betrag von 1.500.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von iQ Videowall Media & Service UG.

(7) Soweit iQ Videowall Media & Service UG beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(8) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung von iQ Videowall Media & Service UG wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von iQ Videowall Media & Service UG gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

(2) Die von iQ Videowall Media & Service UG an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von iQ Videowall Media & Service UG. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die iQ Videowall Media & Service UG.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von iQ Videowall Media & Service UG als Hersteller erfolgt und die iQ Videowall Media & Service UG unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehalts- ware – das Miteigentum (Bruchteileigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei iQ Videowall Media & Service UG eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die iQ Videowall Media & Service UG. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, überträgt sie iQ Videowall Media & Service UG, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Auftraggeber anteilig das mit Eigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerben – bei Miteigentum der iQ Videowall Media & Service UG an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteil – an die iQ Videowall Media & Service UG ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zum Beispiel Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung, bei Verlust oder Zerstörung. Die iQ Videowall Media & Service UG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an die iQ Videowall Media & Service UG abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnungen von iQ Videowall Media & Service UG einzuziehen. Die iQ Videowall Media & Service UG darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von iQ Videowall Media & Service UG hinweisen und die iQ Videowall Media & Service UG hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der iQ Videowall Media & Service UG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

(8) Die iQ Videowall Media & Service UG wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(9) Tritt die iQ Videowall Media & Service UG bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsreklamation), ist sie berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der iQ Videowall Media & Service UG und dem Auftraggeber ist nach unserer Wahl Ludwigshafen oder der Sitz der iQ Videowall Media & Service UG. Für Klagen gegen die iQ Videowall Media & Service UG ist Heidelberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehung zwischen der iQ Videowall Media & Service UG und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge mit dem internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese allgemeine Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.

(4) Die Gültigkeit unter Einbeziehung dieser Geschäftsbedingungen geschlossener Verträge bleibt unberührt.




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